DSFA

Abk. für Datenschutz-Folgenabschätzung. Ein Verfahren nach Art. 35 DS-GVO. Wenn die Art der Verarbeitung personenbezogener Daten ein besonderes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellt, ist der Schutz dieser Rechte und Freiheiten gesondert nachzuweisen. Zum Nachweis existieren spezielle Muster.